Presseausweis

Warum ist der Presseausweis für Sie wichtig? Er ist ein exklusives Recherchewerkzeug, das professionellen Journalistinnen und Journalisten die Arbeit erleichtert und dient als Legitimation gegenüber:

  • Behörden,
  • Polizei,
  • Messegesellschaften,
  • Veranstaltern,
  • anderen Institutionen und
  • kulturellen Einrichtungen.

In Zusammenhang mit Ihrer journalistischen Tätigkeit bietet der Presseausweis ein Vielzahl an Vorteilen. Es sei darauf hingewiesen, dass er jedoch nicht privaten Zwecken dient.

  1. Informationen von Behörden: Sie können mit dem Presseausweis gegenüber Behörden nachweisen, dass Sie hautpberuflich als Journalist tätig sind und sich  akkreditieren.
  2. Zutritt zu gesperrten Bereichen: Der Presseausweis erleichtert Ihnen den Zutritt und die Akkreditierung zu Bereichen, die für Publikum gesperrt sind.
  3. Akkreditierung für Messen: Viele Messegesellschaften verlangen den Presseausweis für die Vergabe von Akkreditierungen. Den Veranstaltern der Messe wird garantiert, dass es sich um professionelle Journalisten handelt.
  4. Berichten über Unternehmen: Unternehmen möchten sicher gehen, dass die Personen, die über Ihre Organisation, Veranstaltungen, Produkte usw. berichten, auch professionelle Journalisten sind. Der Presseausweis erleichtert die Akkreditierung für Unternehmensveranstaltungen und den Zugang zu Presseinformationen.

Der MVFP Nord ist ausstellungsberechtigt und regional zuständig für Journalisten in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen. 

Die Erteilung des Presseausweises erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft in unserem Verband.

Um es kurz zu machen:
Sie können bereits ab Oktober für das darauffolgende Jahr den Presseausweis beantragen.

Für festangestellte Journalisten:
Wir brauchen von Ihnen unbedingt in jedem Jahr ein vollständig ausgefülltes Antragsformular, welches die Verlags-, Personalleitung oder die Geschäftsführung des Verlages unterzeichnet hat. Bitte reichen Sie die Unterlagen per Post oder digital per E-Mail an presseausweis.nord@mvfp.de ein. Sie können Ihre Unterlagen auch in unseren Briefkasten in der Geschäftsstelle einwerfen. Der Briefkasten befindet sich direkt bei der Geschäftsstelle im 5. OG. Das Bürogebäude ist von 8 – 20 Uhr betretbar.

Redaktionen mit mehr als 10 Mitarbeitern können für ihre Anstellten die Presseausweise per Liste beantragen. Diese kann selbst erstellt werden (bisherige Ausweis-Nr., Name, Vorname, Geburtsdatum und ggf. Änderungen, Angabe des Rechnungsempfängers). Diese Liste muss dann von Verlags-, Geschäftsführung oder Personalabteilung gegengezeichnet werden. Oder Sie benutzen unseren Vordruck am Ende dieser Seite.

Freiberufliche Journalisten und Selbstzahler aus Redaktionen:
Auch von Ihnen brauchen wir das ausgefüllte Formular jährlich. Bitte senden Sie uns mit dem Formular Nachweise über Ihre journalistische Tätigkeit zu (Erläuterungen unter Punkt 4 des nachstehenden Merkblattes). Die Gebühr für den Ausweis sowie ggf. für das Presseschild wird per Vorabüberweisung gezahlt. Sie erhalten eine Rechnung, welche Sie bitte umgehend bezahlen. Nach erfolgter Bezahlung wird Ihnen der Ausweis zugesandt.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit erfolgter Beantragung und positiver Prüfung durch uns zur Entrichtung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sind!


Wenn Sie das erste Mal einen Presseausweis beantragen:

Bitte lesen Sie in jedem Fall den unten aufgeführten Text sorgfältig durch, in dem alle  Antworten auf viele Ihrer Fragen bereits enthalten sind.

Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Mühe und die Einreichung Ihrer vollständigen Unterlagen.

Bitte reichen Sie die Unterlagen per Post, per E-Mail oder werfen Ihre Unterlagen in den Briefkasten in der Geschäftsstelle ein. Der Briefkasten befindet sich direkt bei der Geschäftsstelle im 5. OG. Das Bürogebäude ist von 8 – 20 Uhr betretbar.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an
Petra Gosmann  +49 (40) 36 98 16-0
presseausweis.nord@mvfp.de

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team vom MVFP Nord


  1. Wie wird der Presseausweis beantragt?
    Bevor Sie einen Presseausweis beantragen, prüfen Sie bitte, ob Sie berechtigt sind, einen Presseausweis zu führen. Lesen Sie dazu bitte dieses Merkblatt aufmerksam durch. Es behandelt einige in der Praxis immer wieder vorkommende Fragen. Wenn trotzdem noch etwas unklar ist, rufen Sie uns bitte an (siehe Tel. oben auf dem Antragsformular).Die Antragstellung selbst ist ganz einfach: Sie senden einen ausgefüllten Antrag mit einem aktuellen Passfoto ein. Die Einreichung kann per Post oder per E-Mail erfolgen. Wenn Sie festangestellte(r) Redakteur(in) sind, vergessen Sie bitte nicht, den Antrag von Ihrem Arbeitgeber unterschreiben und mit dem Firmenstempel versehen zu lassen. Unterschriftsberechtigt sind nur Personen mit Zeichnungsvollmacht (in der Regel Geschäfts-, Verlags- oder Personalleitung).Wenn Sie freiberufliche(r) Journalist(in) sind, müssen Sie Ihrem Antrag die unter Ziffer 4 des Merkblatts genannten Nachweise beifügen. Ohne Nachweise kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
  2. Grundsatz für die Ausgabe von Presseausweisen
    Wir legen als Verband an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an. Die Ausweise werden nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.
  3. Erläuterungen zum Grundsatz für die Ausgabe von Presseausweisen
    1. Journalisten sind für die Presse (Zeitungen und Zeitschriften), für Nachrichtenagenturen und Pressedienste, für Hörfunk und Fernsehen, für On- und Offline-Medien, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für die innerbetriebliche Information von Unternehmen, Verbänden, Behörden und Institutionen tätig. Nicht jede redaktionelle Tätigkeit berechtigt jedoch zum Führen eines Presseausweises.
    2. Das Erfordernis einer „verantwortlichen, im öffentlichen Interesse liegenden journalistischen Tätigkeit“ verlangt eine am Pressekodex orientierte, unabhängige Berichterstattung über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen in öffentlich zugänglichen Publikationen. Die redaktionelle Tätigkeit für Druckschriften, mit denen ganz oder überwiegend pressefremde Zwecke verfolgt werden (z. B. Veranstaltungskalender, Anzeigenblätter, sofern sie keine unabhängige redaktionelle Berichterstattung enthalten, Werbeprospekte, PR-Broschüren), begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Presseausweises.
    3. Journalisten üben ihren Beruf als freie Journalisten (selbstständig oder arbeitnehmerähnlich) oder als festangestellte Arbeitnehmer aus. Eine journalistische Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die in den einschlägigen Tarifverträgen genannten Tätigkeitsmerkmale gegeben sind. Deshalb können Personen, die zwar in einem Verlag oder einer Redaktion arbeiten, die aber die geforderten Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllen, keinen Presseausweis erhalten. (Beispiele: Verleger, Geschäftsführer, Herausgeber, soweit sie nicht selbst in dem geforderten Umfang journalistisch tätig sind, Redaktionsassistenten, Layouter, Grafiker, Lektoren, Dokumentare). Grundsätzlich keinen Presseausweis können Anzeigen- und Vertriebsleiter sowie andere kaufmännisch im Verlag Tätigen erhalten, da es hier schon an der Grundvoraussetzung der journalistischen Tätigkeit mangelt.
    4. Presseausweise dürfen nur an hauptberufliche Journalisten ausgestellt werden, die ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielen. Überwiegend heißt, dass die Einkünfte zu mehr als 50 Prozent aus journalistischer Tätigkeit stammen müssen. In Zweifelsfällen kann das Testat eines Steuerberaters verlangt werden. Demnach können Personen keinen Presseausweis erhalten, die nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich journalistisch arbeiten.
    5. Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke, d. h. als Nachweis für eine bereits bestehende hauptberufliche journalistische Tätigkeit, verwendet werden. Deshalb dürfen Presseausweise nicht erteilt werden, um jemandem die Aufnahme einer journalistischen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder um dem Ausweisinhaber irgendwelche Vorteile zu verschaffen. Auch für Schnäppchenjäger ist der Presseausweis nicht gedacht.
  4. Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit
    1. Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist muss nachgewiesen werden.
    2. Festangestellte Redakteure
      Als festangestellte(r) Redakteur(in) führen Sie den Nachweis eines bestehenden Vertragsverhältnisses in der Regel durch die Unterschrift und den Firmenstempel des Arbeitgebers auf dem Antragsformular. Zur Überprüfung sind wir grundsätzlich berechtigt, die Vorlage des Arbeitsvertrags zu verlangen.
    3. Freiberufliche Journalisten
      Wenn Sie freiberufliche(r) Journalist(in) sind, bestätigen Sie auf Ihrem Antrag, dass Sie hauptberuflich journalistisch tätig sind. Diese Erklärung ist durch Belege glaubhaft zu machen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Sie die Bescheinigung eines Verlages oder eine Vertragsvereinbarung vorlegen, aus der die (ständige) freiberufliche Mitarbeit und deren Umfang für eine bestimmte Zeitschrift hervorgeht. Der Nachweis kann auch geführt werden durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids des Finanzamts aus dem Vorjahr, durch die Vorlage (Kopie) von namentlich gekennzeichneten Presseveröffentlichungen der letzten drei Monate und/oder durch Vorlage von Honorarabrechnungen. Allein die Erwähnung im Impressum einer Zeitschrift reicht als Nachweis einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit nicht aus.
    4. Volontäre
      Volontäre können in der Regel und sofern dies für ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist, frühestens 6 Monate nach Beginn des Volontariats einen Presseausweis erhalten. Der Nachweis ist wie unter 5.1 beschrieben zu führen.
  5. Prüfung der Anträge
    Wir sind berechtigt, vor Erteilung eines Presseausweises die uns erforderlich erscheinenden Erkundigungen zur Prüfung Ihres Antrages einzuholen und weitere Nachweise zu verlangen, wenn uns die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen. Eventuell dadurch entstehende Kosten können wir in Rechnung stellen. Im Falle von nachgewiesenen Falschangaben erhält der/die Antragsteller(in) einen Sperrvermerk (siehe auch Ziffer 9).Der Verband behält sich darüber hinaus vor Missbrauch anzuzeigen.
  6. Gültigkeit des Presseausweises
    Der Presseausweis gilt für das auf dem Ausweis aufgedruckte Kalenderjahr und wird in der Regel ab Dezember des Vorjahres und bis einschließlich Januar des Folgejahres als gültig akzeptiert. Die Ausweise können nicht verlängert werden und müssen jedes Jahr neu beantragt werden.
  7. PKW-Presseschild
    Auf Wunsch – dies ist auf dem Antrag zu vermerken – wird für eine zusätzliche Gebühr zu dem Presseausweis auch ein PKW-Presseschild ausgestellt. Das PKW-Presseschild darf nur zur Erfüllung der unmittelbaren journalistischen Aufgabe verwendet werden und gilt nur in Verbindung mit dem entsprechend gültigen Presseausweis. Das PKW-Presseschild entbindet nicht von der Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

8. Gebühren – Eigentumsvorbehalt – Verlagswechsel
Die Gebühr für die Ausstellung des Presseausweises beträgt für freiberufliche Journalisten und für festangestellte Journalisten, deren Verlag kein Mitglied des MVFP ist, 80,– Euro. Für festangestellte Journalisten, deren Verlag Mitglied des MVFP ist, gilt eine ermäßigte Ausstellungsgebühr von 30,– Euro. Das PKW-Presseschild kostet 10,– Euro. Alle Preise sind inkl. USt.
Verlage bezahlen die Gebühr nach Erhalt der Rechnung sowie der Ausweise.
An freie Journalisten und Selbstzahler aus Redaktionen wird ein Presseausweis nur gegen Vorauskasse erteilt. Sie reichen Ihre Unterlagen bei uns ein und erhalten eine Rechnung, welche Sie umgehend bezahlen. Nach Bezahlung erhalten Sie dann Ihren Presseausweis. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie gern uns eine Kopie des Zahlungsbeleges zusenden. Die Presseausweis-Gebühren können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Presseausweis bleibt Eigentum des MVFP. Er ist uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen für das Führen des Presseausweises entfallen (z. B. durch Wechsel der Tätigkeit). Der Presseausweis ist personenbezogen und nicht verlagsbezogen, d.h. der Ausweis behält seine Gültigkeit auch dann, wenn Sie den Verlag/die Redaktion wechseln, solange die übrigen Voraussetzungen für das Führen eines Presseausweises unverändert gegeben sind.

Bitte beachten Sie, dass Sie mit erfolgter Beantragung und positiver Prüfung durch uns zur Entrichtung der Bearbeitungsgebühr verpflichtet sind.

9. Verlust – Zweitausstellung – Missbrauch
Im Falle des Verlustes eines Presseausweises bitten wir, uns dies schriftlich mitzuteilen. Es kann dann ein neuer Ausweis ausgestellt werden gehen eine Gebühr. Die Gebühr beträgt für Mitglieder 10,– Euro und für Nichtmitglieder und freie Journalisten 14,99 Euro. Bei Wiederauffinden des verlorenen Ausweises ist uns dieser unverzüglich zurück zu geben. Bei einer uns bekannt werdenden missbräuchlichen Benutzung des Presseausweises bzw. des PKW-Presseschildes wird der Presseausweis eingezogen bzw. für ungültig erklärt. Darüber hinaus erhält der/die Presseausweisinhaber(in) einen Sperrvermerk. Die ausstellenden Verbände dieses Presseausweises unterrichten sich gegenseitig über vorhandene Sperrvermerke.

10. Zweitaustellung bei Namens-/Adressänderung
Für die Zweitausstellung eines Presseausweises im laufenden Ausstellungsjahr wegen Namens- oder Adressänderung berechnen wir Mitgliedern 10,– Euro und Nichtmitgliedern und freien Journalisten 14,99 Euro. Die Änderung muss uns schriftlich mitgeteilt werden.

11. Datenschutzhinweis
Datenschutzinformationen für den Bereich Presseausweis finden Sie unter https://vzvnord.de/datenschutzinformation-fuer-presseausweise/


Stand: 2022

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