Neuer Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Zeitschriftenredakteure tritt am 1. September 2020 in Kraft

Abweichungen vom Manteltarifvertrag bei coronabedingten Umsatzrückgängen bis Ende 2021 im Wege betrieblicher Vereinbarungen möglich | Empfehlung ungekürzter Beiträge an das Versorgungswerk der Presse während der Phasen der Kurzarbeit.

Der zwischen dem VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger und den Journalistengewerkschaften ausgehandelte Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für Zeitschriftenredakteure tritt am 1. September 2020 in Kraft. Danach können bis Ende 2021 bei nachgewiesenen Umsatzeinbußen im Wege von freiwilligen Betriebsvereinbarungen tarifliche Ansprüche für bis zu 12 Monaten reduziert werden, sofern gleichzeitig betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden.

Gleichzeitig empfehlen die Tarifvertragsparteien den Verlagen sowie Redakteurinnen und Redakteuren, dass auch während Phasen der Kurzarbeit im Verlauf des Jahres 2020 Altersversorgungsbeiträge in die Presseversorgung ungekürzt entrichtet werden, so als ob keine Kurzarbeit eingeführt worden wäre.

Mit dieser Empfehlung wollen die Tarifparteien die Altersabsicherung der Redakteurinnen und Redakteure stabilisieren und die sehr komplexe Berechnung der Beitragsentrichtung in den Verlagen erleichtern, die Kurzarbeit vereinbaren.

„Mit dieser Tarifeinigung stellen die Tarifvertragsparteien ihre Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten unter Beweis“, erklärte VDZ-Justitiar Dirk Platte.

Den Tarifvertrag finden Sie hier.

Tarifvertrag Beschäftigungssicherung Redakteure 01.09.2020